Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 59
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Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 23.02.2024 – 12 S 775/22Zitiert von 21
- BVerwG, 27.01.2026 – 5 C 3.24Kostenerstattung für die Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländers
- VG Karlsruhe, 19.07.2022 – 8 K 4700/21Zitiert von 3
- VG Halle, 05.10.2023 – 5 A 476/21 HALZitiert von 2
- OVG NRW, 15.05.2025 – 12 A 2334/22Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 06.12.2022 – 8 K 108/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.2025 – 12 S 1224/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 23.06.2025 – 12 A 1918/22
- VG Bayreuth, 19.02.2025 – B 8 K 22.95
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89b SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/89b#abs-1 (1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/89b#abs-2 (2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/89b#abs-3 (3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.